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Fragen zur Abschaffung der subventionierten Restmüllsäcke ("Windelsäcke")

Warum wird der „Windelsack“ abgeschafft?

Der nachfolgend genannte „Windelsack“ war bisher ein vergünstigter Restmüllsack (Rolle mit 25 Säcken für 50,-€) d.h. Stückpreis 2,-€. Die Gebühr für den regulären Restmüllsack beträgt 5,-€.

Die vergünstigen Säcke müssen abgeschafft werden, da im Gebührenrecht keine soziale Staffelung vorgesehen ist. D.h. die Mehrkosten dürfen nicht auf die gesamten Gebührenpflichtigen umgelegt werden, sondern sind vom tatsächlichen Verursacher zu tragen.

(Ausgleich durch staatliche Sozialleistungen wie Pflegegeld, Kindergeld möglich)

Künftig können Restmüllsäcke für die reguläre Gebühr in Höhe von 5,- € erworben werden.

Restmüllsäcke sind allerdings für ein einmaliges oder kurzfristiges Mehraufkommen von Restmüll gedacht.  Der Restmüllsack soll die Ausnahme sein, nicht die Regel!!

Wenn längerfristig mehr Restmüll (z.B. Windeln) anfällt, ist auf ein größeres Restmüllvolumen (größere oder zusätzliche Restmülltonne) umzustellen.

Die zunehmende Zahl von bereitgestellten Restmüllsäcken wurde auch immer mehr zur Belastung für unsere Müllwerker und war aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht mehr möglich (hohes Gewicht von voll befüllten Säcken, Verletzungsgefahr durch spitze Gegenstände (z.B. Spritzen) in den Säcken, Durchreißen der Säcke aufgrund Gewicht oder kantiger Gegenstände im Abfall).

Werden bereits gekaufte "Windelsäcke" noch mitgenommen?

Die Windelsäcke, die bis Ende 2020 noch nicht aufgebraucht worden sind, können weiterhin verwendet werden. Sie werden wie bisher mitgenommen, wenn sie am Abfuhrtag neben die Restmülltonne gestellt werden.

Wie lange können die vergünstigten WS noch erworben werden?

Die Rollen mit "Windelsäcken" können bis Ende Dezember 2020 bei den Landkreisbetrieben, allen Gemeinden und Städten sowie der Kreiskasse im Landratsamt (bei Vorliegen der Voraussetzungen) gekauft werden (Rolle mit 25 Stück für 50,- €).

Das Antragsformular finden Sie unter www.landkreisbetriebe/formulare

Zum 1. Januar 2021 wird die Ausgabe eingestellt.

Fragen zur Gebührenerhöhung

Wer hat die Gebührenerhöhung beschlossen?

Der Kreistag hat, der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.11.2020 folgend, am 10.12.2020 die neuen Gebührensätze beschlossen.

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren?

Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayrischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.V.m. Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen.

Warum werden die Gebühren erhöht?

Die Gebührenerhöhung ist notwendig, weil die Gesamtkosten der Müllentsorgung gestiegen sind und die höheren Ausgaben über höhere Gebühreneinnahmen gedeckt werden müssen.
In den letzten Jahren sind die Entsorgungs- und Verwertungskosten für Bauschutt, Altholz, Problemmüll, Grüngut sowie Baum- und Strauchschnitt stetig gestiegen. Gleichzeit sind die Erlöse für Altpapier und Metallschrott enorm eingebrochen.
Nachdem auch die Personal- und Fahrzeugkosten ständig steigen, stehen immer höhere Ausgaben immer niedrigeren Einnahmen gegenüber.
Die Abfallgebühren sind nach dem Kommunalabgabengesetz so zu kalkulieren, dass die Gebühreneinnahmen alle anfallenden Ausgaben im Kalkulationszeitraum (in der Regel 3 Jahre) decken. Ein Defizit ist durch Anpassung bzw. Erhöhung der Gebühren auszugleichen. Kleinere Defizite oder erzielte Überschüsse werden jeweils in voller Höhe in die nächste Kalkulation eingerechnet.

Kann ich die Abfallentsorgung kündigen?

Grundsätzlich nicht.

Nach der Abfallwirtschaftssatzung (§ 6 Abs. 1) sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.

Ausgenommen sind Grundstücke auf denen kein Restmüll anfällt, weil keine Personen dort gemeldet sind (mit Neben- oder Hauptwohnsitz) und dort auch keine Personen arbeiten.

Wen betrifft die Erhöhung der Abfallgebühren?

Alle Gebührenzahler.

Die Grundstückseigentümer im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen bekommen Anfang Januar einen neuen Gebührenbescheid in dem die künftige Höhe der Abfallgebühren mitgeteilt wird.

Mieter zahlen die Abfallgebühren in der Regel im Rahmen der Nebenkostenabrechnung.

Wie hoch fällt die Erhöhung aus?

Restmülltonne + Biogefäß

Erhöhung in €

Prozentuale

Erhöhung

14-tägliche Abfuhr

Restmüll

(Liter)

Biogefäß

(Liter)

Neue Gebühr

(monatlich)

 

     40

     20

  12,15 €

2,25 €

22,73 %

     60

     30

  17,35 €

2,50 €

16,84 %

     80

     40

  22,70 €

2,90 €

 14,65 %

   120

   120

  43,55 €

3,95 €

 9,97 %

   240

   240

  85,90 €

6,70 €

 8,46 %

   660

   660

232,90 €

15,10 €

 6,93 %

1.100

1.100

391,50 €

28,50 €

 7,85 %

4-wöchentliche Abfuhr

 

Restmüll

(Liter)

Biogefäß

(Liter)

Neue Gebühr

(monatlich)

 

 

     60

  30

  11,30 €

1,40 €

14,14 %

     80

  40

  14,80 €

1,60 €

12,12 %

   120

  60

  21,75 €

1,95 €

9,85 %

   240

120

  42,85 €

3,20 €

8,08 %

   660

330

116,45 €

7,55 €

6,93 %

1.100

550

195,75 €

14,25 €

7,85 %

Für Eigenkompostierer

 

14-tägliche Abfuhr

Restmüll (Liter)

Neue Preise (monatlich)

 

    60

   12,15 €

2,25 €

22,73 %

    80

   15,80 €

2,60 €

19,70 %

   120

   22,90 €

3,10 €

15,66 %

   240

   44,55 €

4,95 €

12,50 %

   660

 119,20 €

10,30 €

  9,46 %

1.100

 202,00 €

20,50 €

  11,29%

 

Welche Leistungen sind in den monatlichen Abfallgebühren enthalten?
  • Leerung der Restmülltonne
  • Leerung der Biotonne
  • Überlassung der Abfallgefäße
  • Problemmüllsammlung
  • Nutzung der Wertstoffhöfe und Kompostanlagen (soweit für einzelnen Fraktionen keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden)

Fragen zum Mindestvolumen

Warum wurde das Mindestvolumen bei Restmüll für alle auf 5 Liter pro gemeldeter Person und Woche festgesetzt?

Das Mindestvolumen wird vom Durchschnittsverbraucher berechnet.

Bisher war bei der Nutzung von Kombinationen aus Restmüll und Biomüllgefäßen ein Gesamtmindestvolumen von 7,5 Liter pro Person und Woche verpflichtend. Das hat dazu geführt, dass gerade bei größeren Kombinationen nur noch 2,5 Liter Restmüllvolumen pro Person und Woche vorhanden waren. Überfüllte Tonnen und Restmüllanlieferungen auf den Wertstoffhöfen waren die Folge.

Gerade im Sperrmüllcontainer landen viele Kleinteile (z.B. Spielsachen, Dekoartikel, Kleiderbügel, Plastikgeschirr), die in die Restmülltonne gehören, dort aber keinen Platz mehr haben.

Das Mindestvolumen für Restmüll wird daher auch bei der Nutzung von Kombinationen auf 5 Liter festgesetzt. Bei Grundstücken auf denen Eigenkompostierung betrieben wird, beträgt das Mindestrestmüllvolumen bereits 5 Liter.

(Mit 5 Liter pro gemeldeter Person und Woche befindet sich der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen beim Mindestrestmüllvolumen im unteren Bereich. Andere Landkreise fordern 7,5 – 10 Litern pro gemeldeter Person und Woche.)

Warum muss ich die volle Gebühr bezahlen, obwohl meine Restmülltonne nie voll ist?

Das Volumen Ihrer Restmülltonne entspricht nur einem sog. „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“. D.h. es wird von einem Durchschnittsverbrauch ausgegangen. Die tatsächliche dauerhafte Ausnutzung des Volumens ist dabei unerheblich. Zudem wird über die Abfallgebühr nicht nur die Leerung der Behälter an Ihrem Grundstück finanziert, sondern z.B. auch die Problemmüllsammlung, der Betrieb der Wertstoffhöfe, Kompostieranlagen und Deponien.

Fragen zu den Wertstoffhöfen

Warum wird am Wertstoffhof und an den Kompostanlagen bei Anlieferungen jetzt mit Liter gerechnet?

Liter als Maßeinheit lässt sich vor Ort mit einem geeichten Gefäß
oder mit einem Meterstab bestimmen.

Warum sind beim holzigen Baum- und Strauchschnitt 3m³ kostenfrei und beim Grüngut nur 1m³?

Baum- und Strauchschnitt wird in der Regel nicht verdichtet angeliefert, so dass sich bei gleichem Gewicht größere Volumina ergeben als beim Grüngut. Darüber hinaus kann Baum- und Strauchschnitt energetisch verwertet werden. Grüngut hingegen wird aufwendig kompostiert und verursacht höhere Entsorgungskosten.

Wieso ist eine Reduzierung der Freimenge beim Bauschutt von 200 Liter auf 50 Liter nötig?

Die Entsorgungskosten für Bauschutt sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die angelieferte Bauschuttmenge ist durch die große Freimenge über die Jahre ebenfalls angestiegen. Dies ist leider auch darauf zurückzuführen, dass die Freimengenregelung von Einzelnen zur Entsorgung von Großmengen genutzt worden ist, indem an vielen Öffnungstagen hintereinander 200 Liter angeliefert worden sind und/oder die Freimenge bei mehreren Wertstoffhöfen hintereinander abgeladen worden ist.

Um die missbräuchliche Nutzung künftig zu verhindern, ist es notwendig die Freimenge von 200 Liter auf 50 Liter zu verringern und für Mengen über 50 Liter eine kostendeckende Gebühr zu erheben.

Warum gibt es beim Grüngut nur 1 m³ Freimenge?

Die aktuellen Entsorgungskosten und die betrieblichen Abläufe basieren auf der bisherigen Regelung. Eine Änderung der Freigrenze würde erhebliche zusätzliche Kosten nach sich ziehen, die dann wieder auf alle Gebührenzahler umzulegen wären. Denn: Grüngut muss aufwändig kompostiert und an den Entsorger bezahlt werden. Letztlich ist das eine Frage der Gebührengerechtigkeit!

Warum wird für Holz aus dem Außen- und Baubereich (A IV Holz) neuerdings eine Gebühr erhoben?

Die Entsorgungskosten für Holz der Kategorie A IV sind enorm gestiegen. A IV Holz wird zudem nur von einem kleinen Teil der Bevölkerung (in der Regel Grundstückeigentümer) angeliefert.

Es wäre daher nicht sachgerecht, die Entsorgungskosten in die Müllgebühren einzurechnen und die Kosten allen Gebührenzahlern aufzuerlegen. Die Entsorgungskosten sind daher direkt vom Anlieferer auf dem Wertstoffhof zu bezahlen.

Warum ist das Abladen von Teilmengen (z.B. beim Bauschutt) verboten?

Im Wesentlichen geht es hier um Gebührengerechtigkeit und die Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch:

Durch das Verbot wird das Aufteilen des Abfalls auf verschiedene Wertstoffhöfe vermieden. Die Freimengenregelungen gelten nämlich pro Öffnungstag und nicht pro Wertstoffhofbesuch!

Die Freimengen werden von allen Gebührenzahlern getragen und dürfen daher nicht ausgenutzt werden.

Warum darf man denn nicht mehr als 200 Liter Bauschutt bei den Wertstoffhöfen abgeben?

Für Bauschutt sind die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen eigentlich nicht zuständig, da es sich hierbei um Bauabfälle handelt, die nach dem Abfallwirtschaftsplan Bayern vornehmlich privat wirtschaftlich zu entsorgen und zu verwerten sind.

Die Landkreisbetriebe Neuburg-Schrobenhausen bieten die kostenlose Annahme von 50 Litern Bauschutt weiterhin an, damit Kleinmengen nicht über die Restmülltonne entsorgt werden (mineralischer Bauschutt brennt nicht). Über die Bauschuttcontainer dürfen auch Pflanzgefäße aus Ton, Geschirr (Teller, Tassen, Steinkrüge usw.) entsorgt werden, die in allen Haushalten anfallen können.

Für Bauschuttmengen über der Freimenge ist künftig je angefangene 50 Liter eine Entsorgungsgebühr von 5,- € zu entrichten.

Bauschuttmengen bis 200 Liter werden meist in Eimern oder Mörtelwannen angeliefert. Kleine Mengen können vor Ort abgeschätzt und ggf. in einem vorhandenen Eichgefäß abgemessen werden. Bei größeren Mengen ist das nicht der Fall. Außerdem sind die Annahmekapazitäten begrenzt. Es ist nicht sinnvoll, dass eine Großanlieferung den halben Container befüllt und nachfolgende Anlieferer abgewiesen werden müssen.

Bauschuttmengen über 200 Liter können deshalb nur über private Bauschuttrecyclinganlagen oder die Landkreisbetriebe in Neuburg, Sehensander Weg 23, zu den Geschäftszeiten (die Geschäftszeiten entsprechen nicht den Öffnungszeiten des Wertstoffhofes !!) entsorgt werden. Der Bauschutt wird dort verwogen und nach Gewicht abgerechnet. Die Gebühr hierfür beträgt 80,- € pro Tonne.

Warum zahlt man an den verschiedenen Wertstoffhöfen unterschiedliche Preise?

Es gelten auf allen Wertstoffhöfen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen die gleichen Gebührenregelungen.

Die Mitarbeiter werden regelmäßig geschult und erhalten einheitliche Informationen bzw. Anweisungen, um sicherzustellen, dass die Gebührenerhebung identisch gehandhabt wird.

Warum gibt es bis jetzt keine Veränderung der Öffnungszeiten an den Wertstoffhöfen?

An den allermeisten Öffnungstagen der Wertstoffhöfe sind die Öffnungszeiten ausreichend. Lediglich im Frühjahr und im Herbst, wenn alle gleichzeitig ihre Gärten auf Vordermann bringen, kann es vor allem am Wochenende zu größeren Staus auf den Höfen kommen.

Der Zeitpunkt, zu welchem der Ansturm an den Wertstoffhöfen besonders groß ist, hängt stark von der Witterung ab und ist daher schwierig vorherzusehen.

Generell längere Öffnungszeiten würde zu höheren Personalkosten führen, die wiederum auf die Gebührenzahler umzulegen wären.

Es ist unser Bestreben die Kosten niedrig zu halten und eine für die Mitarbeiter und die Bürger adäquate Lösung zu finden.

 

Daher unser eindringlicher Appell:

Vermeiden Sie die Stoßzeiten gleich zur Öffnung und kurz vor der Schließung der Wertstoffhöfe. Nutzen Sie, soweit möglich, auch die Öffnungszeiten unter der Woche. Am Wochenende ist die Frequentierung der Höfe erfahrungsgemäß am höchsten.

Fragen zum Bescheid

Warum habe ich einen Bescheid bekommen?

Zum 01.01.2021 ist die neue Gebührensatzung mit höheren Abfallgebühren in Kraft getreten. In dem neuen Abfallgebührenbescheid wird ihnen die Höhe der Abfallgebühren mitgeteilt, die künftig zu entrichten sind.

Muss ich etwas veranlassen?
  • Falls Sie den Landkreisbetrieben ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, müssen Sie nichts veranlassen. Wir buchen die fällige Gebühr wie bisher zum 15.03. und 15.09. von Ihrem Konto ab.
  • Falls Sie über Ihre Bank einen Dauerauftrag eingerichtet haben, müssen Sie den Auftrag auf die neue Gebühr abändern.
  • Falls Sie die Abfallgebühren weiterhin überweisen möchten, bitten wir bei künftigen Zahlungen um Beachtung der neuen Beträge.
Wie kann ich ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen?

Mit dem neuen Gebührenbescheid haben Sie ein Formular für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erhalten. Bitte lassen Sie uns das Formular ausgefüllt und unterschrieben zukommen.

Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nicht mündlich / telefonisch oder per E-Mail ohne Unterschrift erteilt werden.

Was muss ich veranlassen, wenn ich nicht mehr Eigentümer des Grundstücks bin?

Unter www.landkreisbetriebe.de/formulare finden Sie das Formular „Anzeige Eigentümerwechsel“.

Bitte teilen Sie uns mit diesem Formular den neuen Eigentümer mit. Wichtig ist vor allem das Datum, zu dem Nutzen und Lasten des Grundstücks auf den neuen Eigentümer übergehen. Ab diesem Datum sind nämlich die Abfallgebühren von dem neuen Eigentümer zu tragen.

Sie finden dieses Datum im notariellen Kaufvertrag.

Meine Meldeadresse hat sich geändert. Was muss ich veranlassen?

Bitte teilen Sie uns die neue Anschrift unter der Sie einwohnermelderechtlich gemeldet sind, unter Angabe der Objektnummer bzw. Objektnummern mit.

z.B. per E-Mail an: veranlagung@landkreisbetriebe.de

Die auf dem Bescheid aufgeführte Tonne wird nicht mehr benötigt. Was muss ich veranlassen?

Wenn auf dem Grundstück kein Restmüll anfällt, kann die Tonne abgemeldet werden.

(Voraussetzung: es sind keine Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet und auch kein Gewerbe)

Das Formular „Aenderungsmitteilung“ für die Abmeldung der Tonne finden Sie unter: www.landkreisbetriebe.de/formulare

Ich habe für jedes meiner Grundstücke einen Bescheid in einem separaten Kuvert bekommen. Warum werden die Bescheide nicht zusammen verschickt?

Wir lassen die Bescheide per E-Post drucken und versenden um Kosten zu sparen. Der Ausdruck erfolgt nach Objektnummern. Eine Sortierung, bei der gleiche Empfänger aussortiert und zusammen versandt werden, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.